Sachstand: Impfungen durch Zahnarztpraxen
11.12.21
Zur Zeit erhalten wir zahlreiche Anfragen, ob man sich bei uns impfen lassen kann. Hierzu gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Zunächst die gute: Durch eine Gesetzesänderung wird es Zahnärzten in der Zukunft erlaubt sein, gegen COVID-19 zu impfen. Die schlechte: Leider sind dafür noch dutzende bürokratische Hürden zu überwinden (so wird es beispielsweise Pflichtschulungen geben, deren Inhalte erst Ende des Jahres feststehen werden und die dementsprechend frühestens 2022 verschult werden können). Impfungen in Zahnarztpraxen werden daher frühestens 2022 möglich sein. Aktuell können wir leider noch NICHT gegen COVID-19 impfen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Hausarzt oder eine der vorhandenen Impfstellen. Infos der Stadt Essen hier: https://www.essen.de/leben/gesundheit/corona_virus/coronavirus_impfung.de.html
Infektionsschutzgesetz durch Erlass des MAGS entschärft!
25.11.21
Das realitätsferne Infektionsschutzgesetz vom 24.11.2021 wurde durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) relativiert: Zwingend erforderliche Begleitpersonen, wie Eltern minderjähriger Kinder oder Betreuer behinderter Patienten dürfen nun auch wieder ohne Vorlage eines negativen Coronatests die Praxis betreten.
Neues Infektionsschutzgesetz
24.11.21
Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass jeder, der nicht Patientin/Patient ist und die Praxis betritt (also alle Mitarbeiter(innen) und Begleitpersonen) unabhängig vom Impfstatus oder einer Immunisierung durch Genesung einen negativen Antigenschnelltest vorlegen muss, der höchstens 24 Stunden alt sein darf oder einen PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt sein darf. Das ganze nennt sich betont lässig "3G Plus".
Auch, wenn gemäß Hausordnung grundsätzlich keine Begleitpersonen mitkommen sollen, so ist dies doch regelmäßig notwendig.
Neben uns selbst werden unter dem neuen Gesetz ab sofort Eltern, Geschwister > 6 Jahren, Betreuer, Pfegekräfte und Dolmetscher leiden.
Wir können im erforderlichen Umfang KEINE TESTS IN DER PRAXIS anbieten. Menschen, die ZWINGEND Patient(inn)en begleiten müssen (z.B.Eltern kleiner Kinder) müssen sich also bitte VOR dem Besuch negativ testen, sofern Sie nicht selbst als Patient(in) im Rahmen eines Doppeltermins kommen. Allen anderen ist der Zutritt strengstens untersagt.
Hier der entsprechende Paragraph, der sich aber in diverse andere Vorschriften verzweigt, damit es für den Bürger nicht zu einfach wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html
Die Gültigkeit der Regelung ist geplant vom 24.11.21 - 19.03.22.
Vielleicht kippt der öffentliche Druck die Regel ja schon früher, aktuell gilt sie leider.
03.11.21
Quality since 2014
31.10.21
Abweichende Öffnungszeiten
18.10.21
Momentan haben wir geänderte Öffnungszeiten, die von unserem Standard abweichen. Sie finden Sie hier.
Stelle frei!
05.06.21
PZR wieder im Programm
08.05.21
Normalisierte Öffnungszeiten
09.02.21
Ab morgen, Mittwoch den 10.02.2021, versuchen wir uns durchzukämpfen und die Praxis wieder ganz normal zu öffnen. Wer uns sucht: Wir sind das Loch inmitten der Schneelandschaft. Trotz allen Bemühens können die Treppen stellenweise glatt sein, seien Sie daher bitte ganz besonders vorsichtig...
Schneechaos
08.02.21
Der Schnee legt Straßen und den ÖPNV lahm. Da wir nur über eine begrenzte Anzahl an Schlittenhunden verfügen, können die Öffnungszeiten etwas variieren.
Aktuelle Infos immer in unserem Praxiskalender.
Aktuelle Infos immer in unserem Praxiskalender.
Keine Alltagsmasken mehr erlaubt!
25.01.21
Seit dem 25.01.2021 ist beim Besuch von Arztpraxen, also auch bei uns, gesetzlich vorgeschrieben, dass anstelle von sog. "Alltagsmasken" ausschließlich nur noch medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken) getragen werden dürfen. Klingt komisch, is aber so.
Bitte betreten Sie unsere Praxis daher ausschließlich mit einer medizinischen OP-Maske oder einer FFP2-/FFP3-Maske.
Es sind selbstverständlich ausschließlich FFP-Masken OHNE Ausatemventil zulässig.
Bitte betreten Sie unsere Praxis daher ausschließlich mit einer medizinischen OP-Maske oder einer FFP2-/FFP3-Maske.
Es sind selbstverständlich ausschließlich FFP-Masken OHNE Ausatemventil zulässig.