Zahn­ärztliche Gemein­schafts­praxis

Cordula Deckers und Andreas Jänich

Infektions­schutz­gesetz durch Erlass des MAGS entschärft!

Das realitätsferne Infektionsschutzgesetz vom 24.11.2021 wurde durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) relativiert: Zwingend erforderliche Begleitpersonen, wie Eltern minderjähriger Kinder oder Betreuer behinderter Patienten dürfen nun auch wieder ohne Vorlage eines negativen Coronatests die Praxis betreten.

MAGS-Erlass

Neues Infektions­schutzgesetz

20211124_Neues IFSG_Titel

Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass jeder, der nicht Patientin/Patient ist und die Praxis betritt (also alle Mitarbeiter(innen) und Begleitpersonen) unabhängig vom Impfstatus oder einer Immunisierung durch Genesung einen negativen Antigenschnelltest vorlegen muss, der höchstens 24 Stunden alt sein darf oder einen PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt sein darf. Das ganze nennt sich betont lässig "3G Plus".

Auch, wenn gemäß Hausordnung grundsätzlich keine Begleitpersonen mitkommen sollen, so ist dies doch regelmäßig notwendig.
Neben uns selbst werden unter dem neuen Gesetz ab sofort Eltern, Geschwister > 6 Jahren, Betreuer, Pfegekräfte und Dolmetscher leiden.

Wir können im erforderlichen Umfang KEINE TESTS IN DER PRAXIS anbieten. Menschen, die ZWINGEND Patient(inn)en begleiten müssen (z.B.Eltern kleiner Kinder) müssen sich also bitte VOR dem Besuch negativ testen, sofern Sie nicht selbst als Patient(in) im Rahmen eines Doppeltermins kommen. Allen anderen ist der Zutritt strengstens untersagt.

Hier der entsprechende Paragraph, der sich aber in diverse andere Vorschriften verzweigt, damit es für den Bürger nicht zu einfach wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Die Gültigkeit der Regelung ist geplant vom 24.11.21 - 19.03.22.
Vielleicht kippt der öffentliche Druck die Regel ja schon früher, aktuell gilt sie leider.

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